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Diskriminierende Unterschiede im
Deutschen Sozialgesetzbuch
SGB II ./. SGB XII |
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In $1 des AGG (Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz) heißt es:
"Ziel des Gesetzes ist,
Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen
Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern
oder zu beseitigen."
Im Web findet man zahlreiche Beispiele, dass die Einhaltung dieses
Gesetzes aus Sicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
nicht ausreichend umgesetzt wird. - Dieser Bericht zeigt, auch anhand
von amtlichen Dokumenten, dass eine Diskriminierung durchaus
befürwortet wird, wenn es einer bestimmten Sache oder einer größeren
Personengruppe zugute kommt.
Diese Argumentation ist schon in sich paradox, denn genau zur
Vermeidung solcher Diskriminierungen wurde das Gesetz geschaffen. |
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Und
darum geht es:
Anhand eines aktuellen Beispiels des
Landkreises Emsland soll diese Diskriminierung zwischen dem SGB II
und dem SGB XII verdeutlicht werden. Diesbezüglich wurde Beschwerde
eingereicht beim "Bundesbeauftragten für die Belange behinderter
Menschen", Herrn Hubert Hüppe; mit dem Ziel, den Fall vor den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu bringen,
da diese Diskriminierung auch geltendes EU-Recht aushebelt.
Durch die Authenzitität des Artikels treten dabei unvermeidlich auch die
mitunter menschenverachtenden und menschenunwürdigen Entscheidungen einzelner
Sachbearbeiter/innen zutage, die offensichtlich einen Widerspruch vor einem
übergeordnetem Gericht als einen "Angriff" auf ihre Autorität betrachten. |
Der Artikel erscheint in Kürze, da noch
einige Recherchen, Stellungnahmen und Urteile ausstehen.
Dann können alle Leser ihre Meinung durch ein Voting oder in einer
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Übersicht
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